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Werde den Rundfunkbeitrag los – egal warum Du nicht mehr bezahlen möchtest!

Nein zum Beitragsservice
  • Völlig neuer Ansatz
  • Einmalig 55,08 Euro zahlen
  • Von Anwälten konzipiert
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Noch einen allerletzten Beitrag bezahlen und dann ist Schluss!

Ein Team von Spezialisten rund um die Rechtsanwältin Karolin Ahrens hat eine rechtlich wohldurchdachte Lösung entwickelt, mit der bei Dir keine Rundfunkbeiträge mehr von einem Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden können.

Du zahlst ein allerletztes Mal den Quartalsbeitrag in Höhe von 55,08 Euro und erhältst alle anwaltlich erarbeiteten Schreiben, um Dich in drei Schriftsatz-Wellen wirksam zu befreien. Weitere Kosten, auch bei juristischen Rückfragen, entstehen nicht mehr.

Grundlage ist eine Gesetzesänderung

Es klingt unglaublich, ist aber die Rechtslage: Kein Gerichtsvollzieher kann seit einer Gesetzesänderung mehr legal Forderungen des Beitragsservices – so nennt sich die GEZ heute – eintreiben.

Seit der Abschaffung der Gerichtsvollzieherregelung sind Gerichtsvollzieher keine Beamten mehr und sie dürfen keine hoheitlichen Aufgaben mehr wahrnehmen. Damit kann der Rundfunkbeitrag zwar weiterhin festgesetzt, aber nicht mehr wirksam vollstreckt werden.

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8,3 Milliarden € zahlen die Bürgerinnen und Bürger bislang jährlich für ARD, ZDF und Deutschlandfunk.

71% der Bürger/innen wollen nichts mehr dafür bezahlen

223 € Kosten entstehen für jeden Haushalt

65% Vertrauen den Inhalten nicht länger

Der ARD-Chef will immer höhere Rundfunkbeiträge. Die Mehrheit der Bundesbürger will gar keinen Beitrag mehr zahlen.

Noch einen allerletzten Beitrag bezahlen und dann ist Schluss!

Wir helfen Dir dabei, Dich vom Rundfunkbeitrag zu befreien

Alle relevanten Stellen – der Beitragsservice, der Gerichtsvollzieher und der Amtsgerichtsdirektor - werden mit passgenauen Anschreiben informiert und daran gehindert, den Rundfunkbeitrag durchzusetzen. Du erhältst dafür alle nötigen und individualisierten Dokumente von uns.

Wir stellen Dich komplett frei von sämtlichen Kosten.

Du wirst, falls bei der dritten Welle nötig, anwaltlich von uns umfassend unterstützt. Selbst wenn ein Gerichtsvollzieher rechtswidrig den Beitrag vollstrecken sollte, wird dies auf unsere Kosten wieder rückgängig gemacht werden. Vertraue uns – dieses Vorgehen ist juristisch wohlüberlegt und wirkungsvoll.

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Häufig gestellte Fragen

+ Wie genau ist der Ablauf?

Mit bis zu drei aufeinanderfolgenden Wellen befreist Du Dich vom Rundfunkbeitrag. Mit der ersten Welle forderst Du vom Beitragsservice der Rundfunkanstalten einen Festsetzungsbescheid ein. Dieser Bescheid wird in der zweiten Welle angegriffen werden. Mit dem Vorliegen des Festsetzungsbescheids folgt die zweite Welle. Du versendest nun je ein unterschriebenes Schreiben an den Beitragsservice, an das für Dich zuständige Amtsgericht sowie den dazugehörigen Gerichtsvollzieher. Sämtliche Argumente sind juristisch geprüft.

Alle drei angeschriebenen Akteure haben sämtliche Argumente erhalten, warum es rechtswidrig wäre, den Rundfunkbeitrag durchzusetzen. In den meisten Fällen werden die Gerichtsvollzieher und die Amtsgerichtsdirektoren es nicht wagen, das persönliche Risiko einer Straftat einzugehen. Wenn sie dennoch versuchen, den Rundfunkbeitrag durchzusetzen, folgt die dritte Welle.

Je nachdem, wie der Beitragsservice, der Gerichtsvollzieher sowie das zuständige Amtsgericht reagieren, bist Du damit bereits mit der zweiten Welle, manchmal auch erst mit der dritten Welle am Ziel angelangt und der Rundfunkbeitrag ist für Dich Geschichte. Wichtig ist, dass Dir keine weiteren Kosten mehr entstehen. Du wirst, falls bei der dritten Welle nötig, anwaltlich von uns umfassend unterstützt. Selbst wenn ein Gerichtsvollzieher rechtswidrig den Beitrag vollstrecken sollte, wird dies auf unsere Kosten wieder rückgängig gemacht werden. Vertraue uns – dieses Vorgehen ist juristisch wohlüberlegt und wirkungsvoll.

+ Was genau ist der rechtliche Hintergrund?

Die Einziehung der Rundfunkgebühren ist ein Verwaltungsverfahren. Für die Durchführung sind sowohl formelle als auch inhaltliche Anforderungen zu erfüllen. So muss Dir, bevor Du zur Zahlung verpflichtet bist, immer ein Festsetzungsbescheid zugestellt werden. Dieser Bescheid muss zudem inhaltlich rechtmäßig sein. Hier hat unser Anwaltsteam unter Federführung der Rechtsanwältin Karolin Ahrens viele Fehler finden können.

In der Sache greifen wir daher in mehreren Verfahrensabschnitten den Bescheid an. Zusätzlich flankieren wir diese Welle mit weiteren juristischen Schritten, indem wir etwa den Gerichtspräsidenten auffordern, seiner Dienstaufsicht nachzukommen. Denn Du hast mit unserer Hilfe den Gerichtsvollzieher rechtlich aufgefordert, keine Zwangsvollstreckung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen: Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig und aufgrund einschlägiger Gesetzesänderungen u. a. in der GVO nicht mehr Beamte der Justiz. Er ist daher u. a. auch nicht befugt, eine Vermögensauskunft iSv § 802a, 802c ff ZPO abzunehmen.

Solltest Du Dich mit diesen zwei Wellen nicht vom Rundfunkbeitrag befreit haben, haben wir für Dich eine Folgenbeseitigungsklage vorbereitet. Denn was nur wenigen bekannt ist: Unser Grundgesetz sieht einen Folgenbeseitigungsanspruch vor, wenn Deine Grundrechte verletzt worden sind. Diese Klage kann kostenlos bei Gericht eingereicht werden.

Das Recht ist auf unserer Seite – kämpfe mit uns.

+ Was ist eine Folgenbeseitigungsklage?

In den vergangenen Jahren haben Gesetzesinitiativen eine grundrechtswidrige juristische Praxis zu nicht unerheblichen Beeinträchtigungen von Bürger- und Menschenrechten geführt. Das auch in Deutschland.

Die Folgenbeseitigungsklage steht insofern im Zusammenhang mit der Unterlassungsklage, als mit ihr die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen von Verwaltungshandeln begehrt wird. In Abgrenzung zur Verpflichtungsklage kommt es dabei nicht darauf an, ob die folgenträchtige Handlung als Verwaltungsakt (VA) oder schlicht hoheitlich erfolgte; es ist lediglich entscheidend, ob die Folgenbeseitigung durch schlicht hoheitliches Handeln erfolgen soll. Allerdings ist zu beachten, dass der Grundsatz „dulde und liquidiere“ auch hier keine Anwendung findet so dass nach Unanfechtbarkeit eines VA nicht ohne Weiteres Beseitigung der rechtswidrigen Folgen verlangt werden kann.

Jeder Grundrechtsträger hat ein uneingeschränktes prozessuales Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (Grundgesetz), wonach jeder Grundrechtsträger einen Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung hat, der gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor den ordentlichen Gerichten kostenfrei geltend gemacht werden kann. Andernfalls würde der garantierte Rechtsweg rechtswidrig beschnitten werden.

+ Seit wann sind Gerichtsvollzieher Selbstständige?

Seit dem 01.08.2012 ist der Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig und aufgrund einschlägiger Gesetzesänderungen u. a. in der GVO nicht mehr Beamte der Justiz. Er ist daher u.a. auch nicht befugt, u. a. etwa eine Vermögensauskunft iSv § 802a, 802c ff ZPO abzunehmen.

+ Warum sind Gerichtsvollzieher keine Beamte mehr?

In § 154 GVO ist zwar noch geregelt, dass Gerichtsvollzieher Beamte sind. Allerdings entspricht dies nicht der aktuellen Rechtslage, da Gerichtsvollzieher freiberuflich tätig sind, vgl. § 1 GVO. Sie dürfen also keinesfalls hoheitlich tätig werden.

Hier und hier findest Du dazu ausführliche, juristische Einschätzungen.

+ Ist der Beitragsblocker legal?

Ganz klar ja. Wir greifen lediglich fehlerhafte Verwaltungsverfahren auf juristische Art und Weise an. Das ist das gute Recht eines jeden Bürgers und einer jeden Bürgerin in der Bundesrepublik Deutschland. Sämtliche Argumente basieren auf dem Grundgesetz und geltendem Recht.

+ Kommt der öffentlich-rechtliche Rundfunk überhaupt seinem Auftrag nach?

Vor einigen Verwaltungsgerichten sind zudem verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig, in denen umfassend geprüft wird, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem grundrechtsgemäßen Auftrag nachkommt. Hieran haben wir erhebliche rechtliche Zweifel.

+ Kritik an öffentlich-rechtlichem Rundfunk befreit nicht von Beitragspflicht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2023 entschieden, dass gegen die Rundfunkbeitragspflicht nicht eingewandt werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle wegen mangelnder Programm- und Meinungsvielfalt seinen verfassungsmäßigen Funktionsauftrag. Dieses Urteil des höchsten, bayerischen Verwaltungsgerichts ist gleich in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren.

Der Rundfunkbeitrag werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender. Die Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deshalb deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität der öffentlich-rechtlichen Programminhalte sowie andere Fragen der Programm- und Meinungsvielfalt könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen. Den Beitragspflichtigen stünden hierfür die Eingabe- und Beschwerdemöglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.

Dieses Urteil des höchsten, bayerischen Verwaltungsgerichts ist gleich in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren. Dies sind die zentralen Argumente:

• Der Medienstaatsvertrag sowie der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, da es sich um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder handelt. MStV und RBStV sind allenfalls als öffentlich-rechtliche Verträge zu bewerten, die rechtswidrig in Grundrechte der Bürger eingreifen, da diese insbesondere nicht zugestimmt haben.

• Von Beginn des Rundfunks in Deutschland an hat der Bund keinen Kompetenztitel aus den Art. 71 ff. GG.

Den Gesetzesentwurf 1959 über den Entwurf eines Bundesrundfunkgesetzes sowie die Gründung der „Deutschland – Fernsehen- GmbH hatte seinerzeit das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die derzeitige Vorgehensweise verletzt daher eklatant die grundgesetzlich zugewiesene Kompetenzverteilung.

• Das Abstellen auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermag juristisch nicht zu überzeugen, da wesentlicher und erklärter Zweck der Gebühren eben eine Gegenleistung ist, dessen Wert sich für die Bürger naturgemäß nach seinem Inhalt bestimmt (bspw. Erschließungsbeitrag im Kommunalrecht, Studienbeitrag). Beiträge sind nicht legaldefiniert, die restriktive, dem Bürger benachteiligende Rechtsauslegung durch das Bundesverfassungsgericht dürfte nicht interessengerecht sein.

• Insbesondere verstößt diese inhaltlich restriktive Auslegung gegen das Gebot der Gewaltenteilung und die durch Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz zugesicherte Rechtsweggarantie, jeden öffentlichen Akt einer gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können.

• Soweit die Bürger darauf verwiesen werden, sich an die plural besetzten Aufsichtsgremien wenden zu können, genügt dies nach unserer Bewertung dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht, denn das Aufsichtsgremium selbst, wird durch die jeweiligen Satzungen bzw. dem Medienstaatsvertrag selbst bestimmt. https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkrat

• So unterliegen Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung (wie das Konstrukt des Medienstaatsvertrags tatsächlich verfassungswidrig ausgestaltet ist) zumindest der Rechtsaufsicht des zuständigen Bundesministeriums oder einer anderen gesetzlich bestimmten Stelle. Denn in jedem Fall besteht trotz rechtlicher Verselbständigung stets eine Bindung an Gesetz und Recht, zu deren Gewährleistung der Staat gemäß Artikel 20 Absatz 3 GG verpflichtet ist. Die Fachaufsicht über Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung ist dagegen nur zulässig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, wie z. B. für die BImA in § 3 BImAG oder für die BLE in § 8 Absatz 2 BLEG. Hinsichtlich der landesrechtlichen Rundfunkanstalten fehlt es daher bereits an einer gesetzlich normierten Aufsichtsbehörde.

Das Versagen der selbst eingerichteten Aufsichtsgremien hat sich mehr als deutlich in der Coronakrise gezeigt. Ebenfalls haben wir nachfolgend eine Liste der eklatanten Verstöße schriftlich festgehalten, die nicht abschließend sind.

• Das Argument, die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus und schütze zudem vor der Einflussnahme Außenstehender, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen und ist ein rechtlich nicht haltbares Konstrukt: Rundfunkanstalten sind Anstalten öffentlichen Rechts und als juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten, vgl. Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz. Den Anstalten käme nur dann Grundrechtsberechtigung zu, wenn sie natürlichen Personen zur Verwirklichung grundrechtlich geschützter Interessen dienen. Dies ist - gerade unter Zugrundlegung der Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes und Bundesverfassungsgerichts gerade nicht (mehr) der Fall, wenn es bei der Erhebung des Beitrags lediglich auf die Bereitstellung und nicht auf den Inhalt ankommt. Folgerichtig dürften sich die öffentlich-rechtlichen Anstalten auch nicht mehr auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen, da sie durch die bloße Bereitstellung nicht mehr den geschützten Interessen dienen (können).

• Diese geschützten Interessen können nämlich nur durch eine ausgewogene, unabhängige und staatsferne Berichterstattung gewährleistet werden, damit die Bürger sich im Rahmen der grundrechtszugesicherten Meinungsfreiheit überhaupt eine freie Meinungsfreiheit bilden können. Im Gegenteil – das Interesse an freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung wird durch Desinformation, Fakenews, politische Machtinteressen, bewusster und gesteuerter Manipulation der Bürger verunmöglicht.

• Die primär objektiv-rechtliche Auslegung der Rundfunkfreiheit ist auch in der Literatur sehr umstritten:▫ Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sprechen gegen die Auslegung des BVerfG. Dienende Funktion widerspricht dem Autonomieprinzip der Grundrechte.

+ Sind meine Daten sicher?

Ja, Deine Daten sind bei uns sicher. Sie werden gemäß der aktuellen Datenschutzbestimmungen verwaltet und nicht an Dritte weitergeben. Unsere Datenschutzbestimmungen findest du hier

+ Warum ist der Unternehmenssitz in den Niederlanden?

Als Organisatoren des Portals haben wir uns bewusst dafür entschieden, den Sitz unserer Gesellschaft in den Niederlanden zu registrieren. Das ermöglicht uns im Falle juristischer Auseinandersetzungen mehr Handlungsspielraum. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass das EU-Recht in solchen Fällen auch ein wirksamer Schutz vor Willkür und Zensur sein kann.

+ Ist es sicher, dass der Beitragsblocker wirkt?

Wie bei allen rechtlichen Fragen, gibt es keine letztendliche Gewissheit, bevor man nicht vor dem höchstmöglichen Gericht gewesen ist. Sämtliche Argumente und Schreiben wurden von Top-Juristen entwickelt und basieren vollständig auf den in Deutschland gültigen Gesetzen. Wir sind der festen Überzeugung, unsere Rechtsauffassung durchsetzen zu können.

+ Klappt das auch, wenn nicht der Gerichtsvollzieher vollstreckt, sondern z.B. die Kommune, das Finanzamt oder der Zoll?

Ja, auch für diesen Fall hat der Beitragsblocker eine Lösung. Je nachdem ob der Gerichtsvollzieher, die Kommune, das Finanzamt, der Zoll oder ein Inkassounternehmen vollstrecken, erhältst Du die dafür passenden Schreiben.

+ Kann eine Gemeinde (oder andere Vollstreckungsbehörde) aufgrund der Landesvollstreckungsgesetze den Rundfunkbeitrag vollstrecken?

Nach den jeweiligen Vollstreckungsgesetzen der Länder dürfen grundsätzlich nur Vollstreckungsbehörden Vollstreckungsaufträge erteilen und entsprechend nur Behörden Amtshilfe gewähren, die selbst keine Vollstreckungsbehörde sind. Die Übertragung von Vollstreckungsaufgaben der unabhängigen Rundfunkanstalten auf Gemeinden/Kommunen oder auch das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde dürfte daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein. Die Voraussetzungen für Amtshilfe nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind hier zu verneinen.

+ An wen kann ich zahlen, wenn eine Vollstreckung angekündigt wird?

Wenn eine Zwangsvollstreckung nicht abgewendet werden kann, stellt sich die Frage, an wen denn überhaupt gezahlt werden sollte. Zahlen Sie grundsätzlich nicht an die vollstreckende Organisation sondern direkt an das gemeinsame Konto aller Landesrundfunkanstalten bei der Landesbank Hessen-Thüringen. Ergänzen Sie als Verwendungszweck: „Zwangsbeitrag unter Vorbehalt“. Informieren Sie bitte außerdem die vollstreckende Organisation darüber, dass Sie direkt gezahlt haben. Auf dieser Grundlage ist dann eine Folgenbeseitigungsklage bzw. eine Amtshaftungsklage möglich, um den vorläufig gezahlten Betrag wieder zurück zu erhalten. Die Bankverbindung lautet:

Gemeinsames Konto aller Landesrundfunkanstalten
Landesbank Hessen-Thüringen
IBAN: DE07 5005 0000 0000 3456 78

+ Was kostet der Beitragsblocker?

Der Beitragsblocker kostet einmalig € 55,08. Dafür erhältst Du alle anwaltlich erarbeiteten Schreiben, um Dich in drei Schriftsatz-Wellen wirksam zu befreien. Weitere Kosten, auch bei juristischen Rückfragen, entstehen nicht mehr.

+ Warum kostet der Beitragsblocker Geld?

Die von Top-Juristen rund um die Rechtsanwältin Karolin Ahrens entwickelten Schreiben und vor allen Dingen die juristisch abgesicherte Vorgehensweise haben in der Erstellung sehr viel Geld gekostet. Weiterhin werden sämtliche weiteren Schritte in den Wellen 2 und 3 von uns getragen. Das ist nur möglich, wenn wir die erforderlichen Gelder von unseren Nutzern erhalten.

+ Wie bezahle ich?

Bezahlt wird der Beitragsblocker mit Sofortüberweisung, SEPA-Lastschrift, Kredit- oder Debitkarte, Onlineüberweisung oder Giropay. Wir wickeln die Zahlung über den Zahlungsdienstleister Novalnet ab. Alternativ kann der Preis von 55,08 Euro unter Angabe der Email-Adresse auch direkt auf unser Giro-Konto überwiesen werden:

Name: Redcap BV
IBAN: NL96 INGB 0675 8406 51
BIC: INGBNL2A (ING)